RS Vwgh 2003/3/19 2000/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0177 B 9. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Überließ es der Bf seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Bf zu veranlassen, so hatte der Bekannte an den Rechtsanwalt nicht nur eine Erklärung des Bf zu überbringen. Somit ist er nicht nur als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050, und B 13.6.1989, 89/11/0135).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160055.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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