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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0177 B 9. Oktober 1990 RS 1Stammrechtssatz
Überließ es der Bf seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Bf zu veranlassen, so hatte der Bekannte an den Rechtsanwalt nicht nur eine Erklärung des Bf zu überbringen. Somit ist er nicht nur als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050, und B 13.6.1989, 89/11/0135).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160055.X05Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009