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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass dem Beschuldigten "als einziger Milderungsgrund" "seine absolute Unbescholtenheit" zugute kommt. Von daher ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von EUR 1.453,46 wegen Übertretung des GütbefG 1995 - wobei sie infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, G 181/01 ua, die Mindeststrafenregelung des § 23 Abs. 2 GütbefG 1995 in seiner Fassung vor seiner partiellen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2002) nicht mehr anzuwenden hatte - im Grunde des § 19 VStG als überhöht anzusehen, ist diese doch - wenngleich im Strafrahmen von bis zu S 100.000,- (nach der Behörde nunmehr EUR 7.267,--) im unteren Bereich festgelegt - von ihrer Höhe her nicht als dem Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit Rechnung tragend einzustufen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030293.X01Im RIS seit
07.05.2003