RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0028

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1;

Rechtssatz

Kommt den Angaben aller vernommenen Zeugen für das Verfahrensergebnis, aber auch für die Beweiswürdigung der Behörde, eine wesentliche Bedeutung zu, ist eine dem Gesetz in jeder Hinsicht entsprechende Einvernahme der Zeugen - angesichts deren dokumentierten mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache:

unter Beiziehung eines Dolmetschers - unerlässlich. Es kommt nicht darauf an, dass die nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtige Person die vernehmende Person in einem nicht näher bezeichneten Sinne "schwer" versteht, sondern es muss die Gewissheit bestehen, dass diese Person jene Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (Hinweis E 19. Februar 2003, 99/08/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080028.X03

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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