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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26 Abs6Leitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Vorarlberger Landtagswahl 2004; keine Verletzung des geheimen und des aktiven Wahlrechts durch die Stimmzettelzusendung bzw durch die Regelungen über die Wahlberechtigung; keine verfassungsrechtlich relevante "Unfairness der Wahlauseinandersetzung"Rechtssatz
Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Vorarlberger Landtages am 19.09.04.
Keine bloße Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit des Wahlergebnisses angestrebt (Einspruchsverfahren nach §62 Vlbg LWG); Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung.
Keine Stattgabe der Wahlanfechtung.
Keine Verfassungswidrigkeit der Stimmzettelzusendung.
Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des §36 Abs4 Vlbg LWG über die Auflage von Stimmzetteln in der Wahlzelle - die an Stelle des zugesendeten Stimmzettels verwendet werden können, ohne dass dies für andere Personen erkennbar ist -, des §40 Abs2 Vlbg LWG, wonach das (undurchsichtige leere) Wahlkuvert erst im Wahllokal vom Wahlleiter dem Wähler zu übergeben ist (bevor dieser in die Wahlzelle tritt), sowie des §40 Abs3 Vlbg LWG über die (zwingend vorgeschriebene) Benützung der Wahlzelle bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfSlg 16034/2000), weil nach dem System des Vlbg LWG somit gewährleistet ist, dass spätestens in der Wahlzelle eine gesetzlich gebotene unbeobachtete Stimmzettelausfüllung erfolgen kann.
Keine ausreichende Konkretisierung bzw Substantiierung des Vorbringens hinsichtlich fehlender Stimmzettel.
Keine Verfassungs- oder Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelungen über die Wahlberechtigung (Anknüpfen an Wohnsitz); teils nur rechtspolitische Erwägungen hinsichtlich der behaupteten Hinderungsgründe für "Auslandsvorarlberger" zur Ausübung des Wahlrechts wegen fehlender Möglichkeit der Briefwahl; Wahlkarten in §6 Vlbg LWG vorgesehen.
Namentlich §19 Vlbg LWG iVm Art3 und Art13 der Vlbg Landesverfassung gelangen in einem Abschnitt des Wahlverfahrens zur Anwendung, der der Kognition des Verfassungsgerichtshofes im Wahlanfechtungsverfahren nach Art141 B-VG entzogen ist und vielmehr nur in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG zu prüfen wäre (vgl VfSlg 15890/2000).
Auch im vorliegenden Fall der Vorarlberger Landtagswahl sieht das Vlbg LWG in §23 betreffend das Wählerverzeichnis ein Administrativverfahren vor, das im Falle der Verweigerung der Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis letztlich in einen beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Bescheid mündet, der im Ergebnis über die Frage der Wahlberechtigung der betroffenen Person zum Stichtag abspricht.
Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Stimmabgabe nicht erkennbar.
Keine verfassungsrechtlich relevante "Unfairness der Wahlauseinandersetzung".
Eine - wie die Anfechtungswerberin meint - Besetzung der Wahlbehörden "mit neutralen Personen" ist verfassungsrechtlich nicht geboten (s vielmehr Art26 Abs6 B-VG, dem zu Folge den Wahlbehörden als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben).
Keine unzulässige Einflussnahme auf die Wahlwerbung durch die Wahlberichterstattung des ORF.
Keine Unsachlichkeit der jährlichen Förderung der landespolitischen Arbeit (auch nicht aufgrund der hier angewendeten Methode zur Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Förderung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parteienförderung, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wahlrecht geheimes, Stimmenabgabe, Stimmzettel, Wahlanfechtung administrative, Wahlbehörden, WahlwerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:WI9.2004Dokumentnummer
JFR_09949382_04W00I09_01