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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Auch Amtshandlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelbehörde sind prinzipiell unterbrechungswirksam (vgl. Stoll, BAO-Kommentar II 2187 Abs. 1). Erhebungen und sonstige Ermittlungsmaßnahmen sind auch dann unterbrechungswirksam, wenn die Art und Höhe des Anspruches sowie die Person des Abgabenpflichtigen noch nicht vollends gewiss sind (Stoll a.a.O. 2188 Abs. 1), wobei auch Erhebungen durch Behördenorgane an Ort und Stelle als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaus treten, sofern dafür ein aktenmäßiger Nachweis besteht, insbesondere ein Aktenvermerk (Stoll a.a.O. 2189 Abs. 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160130.X01Im RIS seit
05.05.2003