RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
BDG 1979 §137;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §18 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;
DVV 1981 §1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0287

Rechtssatz

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitsplatzbewertung im Sinne des § 137 BDG 1979 wurde bei der Sicherheitsdirektion (SD) eingebracht und von dieser an den Bundesminister für Inneres weiter geleitet. Es kann dahinstehen, ob es sich hier um einen nicht aus Anlass der Überleitung in das Funktionszulagenschema gestellten Antrag handelt oder nicht. Vertritt man die Ansicht, dass der anlässlich der Wiederbetrauung mit diesem Arbeitsplatz gestellte Antrag nicht auf Grund der Überleitung gestellt wurde, so ergibt sich auch diesbezüglich die Zuständigkeit der SD zur Entscheidung über diesen Antrag. Ein Devolutionsantrag nach Ablauf der Frist des § 73 AVG wurde in Bezug auf diesen Antrag nicht gestellt, sodass die Entscheidungspflicht über diesen Antrag auch nicht auf den Bundesminister übergegangen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die SD den Antrag (zu Unrecht) dem Bundesminister übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit des Bundesministers erfolgen konnte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister dar, wenn er seiner allfälligen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 nicht entsprochen hat (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0306, m.w.N.). Wenn man die Ansicht vertreten sollte, der Antrag des Beschwerdeführers sei als ein Antrag "auf Grund der Überleitung" zu betrachten, weil er sich auf den Arbeitsplatz bezieht, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überleitung innegehabt hatte, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Diesfalls wäre zwar im Zeitpunkt der Antragstellung der Bundesminister zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig gewesen; nach Verstreichen der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG wäre der Verwaltungsgerichtshof zunächst zuständig geworden, an Stelle der belangten Behörde zu entscheiden. Mit der Novellierung des § 2 Abs. 2 sowie des § 18 DVG 1984 und der Aufhebung des § 1 DVV 1981 durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, ist aber seit 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über all diese Ansprüche jedenfalls die Dienstbehörde erster Instanz zuständig (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120284.X02

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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