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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;Rechtssatz
Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgen, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen. Eine Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (vgl zB Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, § 17 GrEStG, Rz 15, und die dort angeführte hg Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160258.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016