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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (Hinweis Stoll; BAO-Kommentar, Pkt. 4b zu § 308 BAO, S. 2983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160055.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009