RS VwGH Erkenntnis 2003/03/19 2001/04/0065

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (Hinweis E vom 17.3.1998, Zl. 97/04/0139).

Hier: Angesichts eines sowohl baulichen als auch betrieblichen Zusammenhanges des beantragten Vorhabens mit der bestehenden Betriebsanlage war es der belangten Behörde verwehrt, das Vorhaben für sich als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben wegen des erwähnten Zusammenhanges nur als Änderung der genehmigten Betriebsanlage genehmigt werden könnte.

Im RIS seit
16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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