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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes angesichts der land- bzw forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines ehemaligen - zu einem Ferienhaus umgebauten - HeustadelsRechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Bestimmungen des Tir GVG unterliegt, kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, in dem ein Rechtserwerb abgeschlossen wird, es sei denn, dass während eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens eine ursprünglich bestandene Genehmigungspflicht - sei es aufgrund rechtlicher oder faktischer Umstände - weggefallen ist (vgl VfSlg 11437/1987).
Wenn die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob das Grundstück vor nicht mehr als 20 Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde, bei der Berechnung des Beurteilungszeitraums auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt, ist ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.
Bezüglich des Kriteriums, dass das Grundstück noch so beschaffen sein muss, dass es ohne besondere Aufwendungen wieder einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden kann, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abzustellen. Wenngleich sich die belangte Behörde mit der Beschaffenheit des Grundstücks (der Hütte) nur rudimentär befasst hat, wurde weder von der Beschwerdeführerin hinreichend dargetan, dass das Grundstück nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden könnte, noch ergibt sich aus den Akten, dass einer solchen Nutzung unüberwindbare Hindernisse entgegenstünden. Das Beschwerdevorbringen, dass durch die langjährige Nutzung der Hütte allein für Wohnzwecke eine neuerliche Nutzungsänderung nicht in Betracht komme, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1124.2004Dokumentnummer
JFR_09949378_04B01124_01