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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §61 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 2(hier nur der erste Halbsatz)Stammrechtssatz
Unter "Unterrichtserteilung" iSd § 61 Abs 1 GehG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen, weil sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung "Unterrichtserteilung" als solcher noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben (Hinweis E 13.4.1983, 82/09/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010