RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
LDG 1984 §45 Abs1;
LDHG NÖ 1976 §2;
LDHG NÖ 1976 §3;
LDHG NÖ 1976 §4 idF 2600-2;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;
LDHG NÖ 1976 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 82). Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bezirksschulrates Zwettl vom 26. Jänner 2001 zählte die den Gegenstand dieses Bescheides bildende Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung nicht zu jenen Angelegenheiten, welche gemäß § 4 NÖ LDHG 1976 in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksschulrates fielen. Da diese Angelegenheiten auch nicht gemäß § 2 NÖ LDHG 1976 in die Zuständigkeit der Landesregierung oder gemäß § 3 leg. cit. in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fielen, ergab sich aus § 5 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich zum Abspruch in erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 2000. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus § 7 NÖ LDHG 1976, weil diese Regelung lediglich den Instanzenzug betrifft und sich daher in der Festlegung der funktionellen Zuständigkeit als jeweilige Berufungsbehörde erschöpft (Hinweis E 13.4.1994, 93/12/0321).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120288.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten