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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen der Pensionsreform 2003 betreffend die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes für Leistungen aus der Pensionsversicherung und die Absenkung der Steigerungspunkte (ua im Hinblick auf eine mittelbare Diskriminierung von Frauen) als zu eng gefasst angesichts des Zusammenwirkens der bekämpften Regelungen mit ÜbergangsbestimmungenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §238 ASVG idF des BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71, zur Gänze, in eventu §238 Abs1 und Abs2, sowie des §261 ASVG idF des 2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003, BGBl I 145, zur Gänze, in eventu §261 Abs2 und Abs4 ASVG.
Die im Antrag verbis gegen §261 Abs2 ASVG geäußerten Bedenken richten sich der Sache nach gegen jenen Regelungsgehalt, der sich erst aus dieser und der Übergangsbestimmung des §607 Abs15 ASVG gemeinsam ergibt. Sogar im Antrag selbst werden die zur Illustration der als verfassungswidrig bezeichneten Wirkungen des §261 ASVG angeführten Beispiele der Errechnung der Pensionshöhe zur Rechtslage am 30.09.00, am 31.12.03 und am 01.01.04 zum letztgenannten Termin unter Einbeziehung des Übergangsrechts dargestellt.
Ebenso wird der gesondert angefochtenen Bestimmung des §238 Abs2 ASVG im Antrag die Wirkung beigemessen, Zeiten einer Erwerbstätigkeit [gemeint: unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Teilzeitarbeit] schlechter als Zeiten der Kindererziehung zu bewerten; diese Wirkung ergibt sich aber nur im Hinblick auf §239 ASVG, der die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung regelt, wie auch hier die im Antrag enthaltenen Berechnungsbeispiele zeigen, die jeweils eine Bezugnahme auf §239 ASVG enthalten, aber auch geradezu erfordern. Auch §238 Abs2 ASVG kann daher aus dem Blickwinkel der von der antragstellenden Landesregierung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionshöhe, VfGH / Prüfungsumfang, Gleichheit Frau-Mann, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G153.2004Dokumentnummer
JFR_09949378_04G00153_01