RS Vwgh 2003/3/19 2002/03/0317

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §11 Abs1 Z1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z4 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §26 Abs4 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Es wäre Sache des Beschwerdeführers als Inhaber des im angefochtenen Bescheid angesprochenen Betriebes gewesen, sich vor der Verwendung des in Rede stehenden Lkw über die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere § 11 Abs. 1 Z. 1 GütbefG 1995 sowie die Übergangsbestimmung im § 26 Abs. 4 leg. cit. - zu informieren.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030317.X02

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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