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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §11 Abs1 Z1 idF 2001/I/106;Rechtssatz
Es wäre Sache des Beschwerdeführers als Inhaber des im angefochtenen Bescheid angesprochenen Betriebes gewesen, sich vor der Verwendung des in Rede stehenden Lkw über die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere § 11 Abs. 1 Z. 1 GütbefG 1995 sowie die Übergangsbestimmung im § 26 Abs. 4 leg. cit. - zu informieren.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030317.X02Im RIS seit
07.05.2003