RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0335

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z1;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §4 Abs2;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
PrivSchG 1962 §23 Abs5;

Rechtssatz

Jedes solche, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten müsste einem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet gewesen wären, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG 1956 auszulösen (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0051, und E 2.9.1998, 95/12/0086). Sollte aber ein Organwalter der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde, der mit der Vornahme derartiger Zuweisungen betraut war, sowohl von der Aufnahme der Leitertätigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Wiener Neustadt (allenfalls auch über unmittelbaren Auftrag des Privatschulerhalters) als auch von der tatsächlichen Auszahlung einer Dienstzulage für diese Leitungsfunktion durch den Landesschulrat für Niederösterreich Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Zuweisung (durch die zuständige Dienstbehörde) der Beschwerdeführerin auch zur Dienstleistung als Leiterin dieser Schule an den privaten Schulerhalter vor. In dieser Fallkonstellation wäre die Pensionsbehörde aber nicht berechtigt gewesen, die Gebührlichkeit (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gebührlichkeit von Gehaltsbestandteilen und nicht etwa ihres faktischen Bezuges für die Ruhegenussbemessung das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0140) einer Dienstzulage aus diesem Titel mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame Betrauung der Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120335.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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