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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §208;Rechtssatz
Jedes solche, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten müsste einem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet gewesen wären, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG 1956 auszulösen (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0051, und E 2.9.1998, 95/12/0086). Sollte aber ein Organwalter der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde, der mit der Vornahme derartiger Zuweisungen betraut war, sowohl von der Aufnahme der Leitertätigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Wiener Neustadt (allenfalls auch über unmittelbaren Auftrag des Privatschulerhalters) als auch von der tatsächlichen Auszahlung einer Dienstzulage für diese Leitungsfunktion durch den Landesschulrat für Niederösterreich Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Zuweisung (durch die zuständige Dienstbehörde) der Beschwerdeführerin auch zur Dienstleistung als Leiterin dieser Schule an den privaten Schulerhalter vor. In dieser Fallkonstellation wäre die Pensionsbehörde aber nicht berechtigt gewesen, die Gebührlichkeit (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gebührlichkeit von Gehaltsbestandteilen und nicht etwa ihres faktischen Bezuges für die Ruhegenussbemessung das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0140) einer Dienstzulage aus diesem Titel mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame Betrauung der Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120335.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011