RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/08/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0428 E 20. Dezember 2001 RS 1(hier vergleichbarer Sachverhalt)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12. Juni 1996 bis 9. Jänner 1997 verletzt - der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld wurde schriftlich am 10. Jänner 1997 für den Zeitraum ab 12. Juni 1996 gestellt. Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid vom 14. Februar 1997 spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 10. Jänner 1997 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld erst an diesem Tage persönlich (bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle) geltend gemacht habe. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen - Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen (Hinweis E 31. Mai 2000, 98/08/0387).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080145.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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