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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Es bedarf einer konkreten - und nicht "impliziten" - Aussage, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet; nur im Rahmen dieses (behaupteten) verletzten subjektiven Rechts kommt eine Konkretisierung von Einwendungen in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999040034.X01Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019