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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Remonstration selbst ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann, und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen, muss aber gefordert werden, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration erkennbar sind (Hinweis E vom 13. Oktober 1994, 92/09/0303). Die Ausübung des Remonstrationsrechts muss auch erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (so z.B. das E vom 26. Juni 1997, 95/09/0230). Vor diesem Hintergrund ist der "Einspruch" des Beschwerdeführers - der von ihm selbst später wechselweise als Remonstration und als Berufung bezeichnet wird - nicht als Remonstration zu verstehen. Der Beschwerdeführer hat im betreffenden Schreiben keinerlei konkrete Bedenken zum Ausdruck gebracht und nicht einmal die Behauptung der Gesetzwidrigkeit aufgestellt, sondern lediglich allgemein die "Unbegründetheit" der Maßnahme bemängelt; gegen die Wertung als Remonstration spricht auch, dass er die Weisung offenbar ungeachtet des Einspruchs befolgt hat, ohne eine allfällige schriftliche Wiederholung abzuwarten. Dass es sich bei dem Einspruch um eine zulässige Berufung gehandelt haben könnte, ist schon deshalb zu verneinen, weil die bekämpfte Anordnung mangels jeglicher für Bescheide vorgesehenen Formerfordernisse und mangels eines irgendwie erkennbaren Bescheidwillens ohne jeden Zweifel keinen Bescheid darstellt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015