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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
§ 14 Abs. 3 BDG 1979 stellt nach seinem Wortlaut auf die Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes für den Beamten "im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde" ab. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung, also dem Inkrafttreten der Stammfassung des BDG 1979, kannte § 2 Abs. 2 DVG 1958 in der damals in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1978 sowohl oberste Dienstbehörden als auch nachgeordnete Dienstbehörden. Nach § 1 Abs. 1 Z. 16 der damals in Kraft gestandenen Dienstrechtsverfahrensverordnung BGBl. Nr. 377/1969 fiel die Versetzung in den Ruhestand in Ansehung eines Teiles der Beamten in die Zuständigkeit der obersten, hinsichtlich eines anderen Teiles in die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde. Ausführungen dazu, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 3 BDG 1979 grundsätzlich drei Auslegungen des dort verwendeten Begriffes "Dienstbehörde" zuließe. Im vorliegenden Fall kann es gleichwohl dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 3 BDG 1979 stets auf die oberste Dienstbehörde unabhängig vom Bestehen ihrer Zuständigkeit zur Ruhestandsversetzung, oder aber auf die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde verweist, weil nach den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen eine Übertragung der Zuständigkeit zur Versetzung in den Ruhestand auf die nachgeordneten Dienstbehörden nach § 1 Abs. 1 DVV 1969 nicht erfolgt war (vgl. aber die Neuregelung der dienstbehördlichen Zuständigkeit im Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst), sodass aus § 2 Abs. 2 erster Satz DVG 1958 die Zuständigkeit der belangten Behörde als oberste Dienstbehörde zur Versetzung in den Ruhestand folgte. Hieraus wieder ergibt sich, dass die belangte Behörde - die dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung ihres aktuellen Arbeitsplatzes vorausgesetzt - Verweisungsarbeitsplätze in ihrem gesamten Wirkungsbereich, also im gesamten, sowohl die Zentralstelle als auch sämtliche nachgeordnete Dienststellen umfassenden, Planstellenbereich des Bundesministers für Justiz zu suchen gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120301.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012