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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0218 E 19. März 2003 2002/12/0219 E 19. März 2003Rechtssatz
§ 61 Abs. 7 GehG 1956 regelt in den Ziffern 1 und 2 das jeweilige Ausmaß der Einstellung in Fällen der Abs. 5 und 6 leg. cit. und sieht in seinem letzten Satz für den Fall des Unterbleibens des Unterrichtes während einer gesamten Woche die gänzliche Einstellung der Vergütung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG 1956 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z. 6) vor. Nach Ansicht des Beschwerdeführers enthält § 61 Abs. 7 erster Satz GehG 1956 nur eine "Berechnungsregel" für die dem Grunde nach in den Abs. 5 und 6 getroffene Regelung. Es könne nicht angenommen werden, dass durch Abs. 7 letzter Satz in die "beiden vorigen Absätze abändernd eingegriffen werden soll". Träfe diese Ansicht des Beschwerdeführers zu, hätte § 61 Abs. 7 letzter Satz leg. cit. keinen Anwendungsbereich, weil bereits in Abs. 5 und 6 eine abschließende Regelung der Einstellung samt den Ausnahmetatbeständen (Abs. 5) sowie eine Regelung für Ferialzeiten (Abs. 6) enthalten wäre. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2001 eine inhaltsleere Bestimmung schaffen wollte, ist diese Bestimmung daher auf ihren Regelungsgehalt zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120316.X01Im RIS seit
07.05.2003