RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0177

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59a Abs3 idF 1995/043;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 1999/I/009;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 2000/I/006;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178

Rechtssatz

Zur Gutgläubigkeit des Empfangs der Dienstzulage ist darauf zu verweisen, dass Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin schon dann nicht anzunehmen ist, wenn sie bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Dienstzulage auch nur Zweifel hätte haben müssen. Der Irrtum der Beschwerdeführerin liegt hier in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm des § 59a Abs. 3 GehG 1956. Auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wer den von ihr unterfertigten Beschäftigungsnachweis tatsächlich ausgefüllt hat bzw. auf welche Anordnung dies geschehen sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X08

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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