RS Vwgh 2003/3/19 2001/03/0025

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §2;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG spricht davon, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert. § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG verlangt im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern u.a., dass die in Z. 7 genannten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend "mitgeführt werden". Der Beförderer kann daher nach dieser Regelung dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn von dem bei der Beförderung tätigen Personal die in § 2 GGBG vorgesehenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände auf der Fahrt der Beförderung nicht mitgeführt werden. § 7 Abs. 2 Z. 8 i. V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass Adressat dieser Strafnorm der Lenker des fraglichen Transportes und nicht der Beförderer ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030025.X01

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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