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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Zurückweisung eines Berichtigungsantrags hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Kostenausspruches durch Entfall als unzulässigRechtssatz
Eine Berichtigung iSd §419 ZPO ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat.
Der mit dem Berichtigungsantrag beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 28.02.05 vom Verfassungsgerichtshof gefassten Beschluss.
Hinsichtlich des Begehrens, die Umsatzsteuer auszuweisen, wurde ein Berichtigungsverfahren nach §42 VfGHGO eingeleitet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B455.2004Dokumentnummer
JFR_09949378_04B00455_2_01