RS Vwgh 2003/3/19 99/04/0034

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahl des für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung oder der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung maßgebenden Immissionspunktes, dass auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen ist, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann. Der Beschwerdeführer rügt dabei weiters zu Recht eine Vorgangsweise, Messungen über die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage maßgebenden Lärmimmissionen nicht an dem hiefür maßgebenden Immissionspunkt, sondern an einem davon entfernt liegenden Punkt vorzunehmen und daraus die für den Immissionspunkt maßgeblichen Werte im Wege der Berechnung zu ermitteln, anstatt die Messungen direkt am Immissionspunkt vorzunehmen (Hinweis zum Ganzen auf das E 20. Jänner 1998, Zl. 97/04/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999040034.X03

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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