RS Vwgh 2003/3/19 2001/03/0025

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

B-VG Art140;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Normierung der Mindest- bzw. Höchststrafe in § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, G 181/01, zu § 23 Abs. 2 GütbefG (nach dem gegenüber dem allein in Betracht kommenden Täter, dem Lenker eines Lastkraftwagens, wegen Verstoßes gegen die EG-rechtliche Ökopunkteregelung eine Mindeststrafe in der Höhe von S 20.000,-- vorgesehen war) geltend macht, kann der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken schon im Hinblick darauf, dass sich die vorliegende Norm an den Beförderer im Sinne des § 3 Z. 7 GGBG und nicht an den Lenker eines Gefahrguttransportes richtet und eine Mindestgeldstrafe von S 10.000,-- (nunmehr gemäß GGBG-Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 EUR 726,--) vorsah, nicht teilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030025.X06

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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