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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0310Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0267 E 28. Juni 2000 RS 1Stammrechtssatz
Beim Dienstantritt im Sinn des § 15 Abs 5 letzter Satz GehG kann es nicht bloß auf das Erscheinen des Beamten am Arbeitsplatz und seine Dienstbereitschaft ankommen, um den Eintritt des Ruhens nach einer mehr als einmonatigen Abwesenheit aus einem sonstigen Grund als nach § 15 Abs 5 erster Satz GehG zu verhindern: Vielmehr bedarf es in diesem Fall auch einer tatsächlichen entweder auf Anordnung oder zumindest mit Billigung eines Vertreters des Dienstgebers vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung (in seiner anspruchsbegründenden Verwendung) (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120299.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008