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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die sachliche Richtigkeit ordnungsgemäß geführter Bücher und Aufzeichnungen wird im Allgemeinen nur dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn beim Umsatz das Ergebnis der Aufschreibungen nicht nur geringfügig abweicht (Hinweis E 21.9.1993, 88/14/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160255.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011