RS Vwgh 2003/3/19 2002/16/0255

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
LAO Wr 1962 §145;

Rechtssatz

Die sachliche Richtigkeit ordnungsgemäß geführter Bücher und Aufzeichnungen wird im Allgemeinen nur dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn beim Umsatz das Ergebnis der Aufschreibungen nicht nur geringfügig abweicht (Hinweis E 21.9.1993, 88/14/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160255.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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