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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel eines Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht kommt und dass einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt hat, Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist (Hinweis E vom 28. September 1994, 93/12/0068, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015