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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer stand das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu, ob eine bestimmte Personalmaßnahme als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 67 Abs. 4 DP/Stmk 1974 anzusehen war und daher nur in Bescheidform und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses hätte ergehen dürfen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung nicht remonstriert hat. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt zwar für den Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides vorübergehend den Antrag des Beamten auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch - wie im Beschwerdefall -
befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren der Art, wie es der Beamte gestellt hat, nicht auf Dauer aus (Hinweis E vom 25. März 1998, 94/12/0241).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X05Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015