RS Vwgh 2003/3/19 2000/12/0110

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer stand das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu, ob eine bestimmte Personalmaßnahme als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 67 Abs. 4 DP/Stmk 1974 anzusehen war und daher nur in Bescheidform und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses hätte ergehen dürfen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung nicht remonstriert hat. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt zwar für den Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides vorübergehend den Antrag des Beamten auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch - wie im Beschwerdefall -

befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren der Art, wie es der Beamte gestellt hat, nicht auf Dauer aus (Hinweis E vom 25. März 1998, 94/12/0241).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120110.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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