RS Vwgh 2003/3/19 2001/03/0009

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 AnhA.9 Rn3902 Nr8;
GGBG 1998 §4 Z4 idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z3 idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §7 Abs3 idF 1999/I/108;

Rechtssatz

Bei den Vorschriften über die Anbringung des entsprechenden Gefahrzettels handelt es sich um Regelungen, die die Einhaltung bestimmter Formen gebieten, damit die Art des beförderten gefährlichen Gutes jederzeit sofort erkennbar ist. Diese Formvorschriften, die im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen stehen, sind - wie jedes andere Gesetz auch - einzuhalten. Gerade derartige Formvorschriften, aus denen sich ganz bestimmte, eine Schutzfunktion erfüllende Informationen nach außen ergeben, sind - ihrem Zweck entsprechend - genauest einzuhalten. So sind Gefahrzettel derart, wie sie im Anhang A.9 RN 3902 bildlich dargestellt sind, auf den Verpackungen des beförderten gefährlichen Gutes anzubringen. Hier: Die beiden verfahrensgegenständlichen Gefahrzettel haben dieser Vorschrift nicht entsprochen. Zum einen war das Bild auf dem einen Gefahrzettel seitenverkehrt, zum anderen war in der unteren lediglich schwarzen Hälfte des anderen Gefahrzettels eine UN-Nummer angegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030009.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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