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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0310Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0417, und zwar zur Frage der Gebührlichkeit einer Mehrleistungsvergütung nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (GdBG Innsbruck 1970), LGBl. Nr. 44, und der hiezu ergangenen Nebengebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, - jedoch ausdrücklich als Folge allgemeiner, aus § 15 Abs. 5 GehG 1956 abgeleiteter Überlegungen - ausgesprochen, dass der Anspruch auf die dort strittige pauschaliert bemessene Nebengebühr von der tatsächlichen Verwendung abhängig ist. Demgegenüber kam es nach Maßgabe dieses Erkenntnisses nicht auf die Frage an, ob eine Weisung, mit welcher der Beamte von seiner tatsächlichen Verwendung durch Versetzung abgezogen wurde (das GdBG Innsbruck 1970 in der damals relevanten Fassung sah die Möglichkeit einer Versetzung durch Weisung vor), rechtmäßig war oder nicht. Maßgeblich war vielmehr der tatsächliche Sachverhalt der Leistungserbringung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120299.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008