RS Vwgh 2003/3/19 2002/03/0317

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §11 Abs1 Z1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z4 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §26 Abs4 idF 2001/I/106;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts des klaren Wortlauts der §§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 26 Abs. 4 GütbefG 1995 handelt es sich bei der Auffassung, dass nach dem 31. Dezember 2001 Werkverkehr mit einer Werkverkehrskarte durchgeführt werden hätte dürfen, nicht um eine "durchaus vertretbar(e)" Rechtsansicht, weshalb auch von einem entschuldbaren Rechtsirrtum keine Rede sein kann. Dass die Verwendung des in Rede stehenden Lkw seit der Erstzulassung nicht geändert worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund gehen die geltend gemachten "Entschuldigungsgründe", es liege nur ein geringer Grad des Versehens vor, wenn in einem nur selten benützten Fahrzeug übersehen werde, dass die an sich ohnehin bestehende Bewilligung des Werkverkehrs auch im Zulassungsschein einzutragen sei, weiters sei der Unrechtsgehalt der Tat gering, Folgen der Tat seien nicht entstanden, und auf Grund der Ansicht bzw. des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens sei ohnehin bereits die Neuausstellung des Zulassungsscheines bzw. die Eintragung veranlasst worden, fehl. Es trifft auch nicht zu, dass der geltend gemachte Rechtsirrtum "jedenfalls aber als Milderungsgrund anzusehen gewesen wäre".

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030317.X03

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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