RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/08/0146 Besprechung in:ASok Nr. 7/2006, S 264 - 269;

Rechtssatz

§ 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (Hinweis E 3. Juli 2002, 2001/08/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080145.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten