RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0072

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §65;

Rechtssatz

Die das Verwaltungsverfahren kennzeichnenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 39 Abs. 2 AVG) gelten uneingeschränkt auch für das Berufungs(Einspruchs)verfahren (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 10 zu § 65 AVG). Demnach hat die (Rechtsmittel)Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie ist weder an ein für eine Partei nachteiliges Tatsachenzugeständnis noch an ein einvernehmliches Tatsachenvorbringen von Parteien gebunden (Hinweis E 20. Dezember 1994, 92/04/0276; E 13. Dezember 2000, 98/04/0105).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080072.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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