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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59a Abs3 idF 1995/043;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist nicht als Lehrerin an einem Institut für Gehörlosenbildung, die in einer Klasse zu unterrichten hatte, in der sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befanden, anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat auch während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet, dass sie eine Klasse an diesem Institut (regelmäßig) unterrichtet habe. Die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der Beratungsstelle ist aber der von § 59a Abs. 3 GehG 1956 erfassten Tätigkeit einer Klassenlehrerin einer Klasse mit mehrfachbehinderten Kindern nicht gleichzuhalten, selbst wenn sich die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin (auch) auf Kinder mit Mehrfachbehinderungen bezogen haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X07Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010