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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Zustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus den festgestellten aus Charaktereigenschaften resultierenden Leistungsdefiziten auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (vgl. sinngemäß zu Gesundheitsstörungen das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120301.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012