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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0252 E 5. September 1995 RS 9(hier ohne vorletzten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen kommt es nach § 9 Abs 3 AlVG unter anderem auch darauf an,
daß "hiedurch" (also durch die Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes und nicht im Wohnort oder Aufenthaltsort) die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird. Voraussetzung hiefür ist demnach, daß deshalb, weil der Arbeitlose wegen dieser Beschäftigung nicht täglich an seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zurückkehren kann oder weil ihm zwar eine solche Rückkehr möglich ist, er aber wegen der längeren Anfahrt(Anmarsch)zeiten - im Verhältnis zu einer Beschäftigung im Wohnort oder Aufenthaltsort - in der Versorgung der genannten Familienangehörigen beeinträchtigt ist, die Versorgung dieser Angehörigen gefährdet wird. Der Arbeitslose hat aber konkret darzulegen, warum - anders als bei einer Beschäftigung ihm Wohnort - durch die zugewiesenen Beschäftigungen außerhalb desselben eine solche Gefährdung eintreten würde. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer ständigen Betreuung des hörgeschädigten Kindes sowie der behandlungsbedingten Fahrten vermögen diese Kausalität nicht aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080086.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013