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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §208;Rechtssatz
Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 der Stadt Wiener Neustadt als privatem Schulerhalter bereits zur Wahrnehmung der Leitung der Städtischen Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik zugewiesen. Als Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einer weiteren Schule käme somit nur § 210 BDG 1979 (in Verbindung mit § 208 leg. cit.) in Betracht, welcher es der Dienstbehörde aus wichtigen dienstlichen Gründen gestattet, einen Lehrer vorübergehend zusätzlich auch an einer anderen Schule zu verwenden. Rechtens hätte somit eine zusätzliche Verwendung der Beschwerdeführerin als Leiterin einer weiteren Schule nur vorübergehend, und zwar in Form eines Dienstauftrages (einer Weisung) der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zur Zuweisung zuständigen Stelle angeordnet werden dürfen. Wäre - wie die Beschwerdeführerin behauptet - eine Zuweisung auf Dauer erfolgt, so wäre ein diesbezüglicher Dienstauftrag zwar rechtswidrig gewesen, was jedoch im Falle seiner Befolgung durch die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Gebührlichkeit der Dienstzulage aus Anlass eines solchen rechtswidrigen Betrauungsvorganges gehabt hätte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 97/12/0180, betreffend die dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Befolgung einer rechtswidrigen Weisung des zuständigen Vorgesetzten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120335.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011