Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/201;Rechtssatz
Ein Wohnortwechsel während des Bezuges (hier von Notstandshilfe) erfordert lediglich die (unverzüglich zu erstattende) Anzeige an die bisher zuständige regionale Geschäftsstelle gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, nicht aber auch eine neuerliche persönliche Geltendmachung eines laufenden Leistungsanspruchs bei der nunmehr zuständig gewordenen regionalen Geschäftsstelle. (Hier: Die Behörde war daher zur Neuberechnung der Leistung und Anwendung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 auf diese Leistung aus Anlass der Übersiedlung des Arbeitslosen nicht berechtigt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080031.X01Im RIS seit
05.05.2003