RS Vwgh 2003/3/19 98/08/0031

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/201;
AlVG 1977 §50 Abs1;
NotstandshilfeV §1 Abs2 idF 1996/240;

Rechtssatz

Ein Wohnortwechsel während des Bezuges (hier von Notstandshilfe) erfordert lediglich die (unverzüglich zu erstattende) Anzeige an die bisher zuständige regionale Geschäftsstelle gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, nicht aber auch eine neuerliche persönliche Geltendmachung eines laufenden Leistungsanspruchs bei der nunmehr zuständig gewordenen regionalen Geschäftsstelle. (Hier: Die Behörde war daher zur Neuberechnung der Leistung und Anwendung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 auf diese Leistung aus Anlass der Übersiedlung des Arbeitslosen nicht berechtigt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080031.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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