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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Will die Dienstbehörde einen Beamten auf einen erst durch entsprechende Organisationsmaßnahmen, welche den Anforderungen des § 36 BDG 1979 zu genügen hätten, zu schaffenden Arbeitsplatz verweisen, so hat sie in ihrem Bescheid die solcherart geplante Änderung der Geschäftseinteilung darzulegen, wobei insbesondere auch klarzustellen ist, vom Inhaber welchen anderen Arbeitsplatzes nunmehr jene Aufgaben zu besorgen sind, zu deren Erfüllung der Beamte, der seine Versetzung in den Ruhestand anstrebt, nicht mehr in der Lage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120338.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011