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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Ginge man davon aus, dass eine Dienstfähigkeit des Beamten in Bezug auf seinen konkreten Arbeitsplatz nicht gegeben ist, so hätte die Dienstbehörde freilich die Möglichkeit gehabt, den Beamten auf einen die Erfordernisse des § 14 Abs. 3 BDG 1979 erfüllenden, in ihrem Planstellenbereich gelegenen, freien oder frei werdenden gleichwertigen Arbeitsplatz zu verweisen (vgl. zum Planstellenbereich, innerhalb dessen Verweisungsarbeitsplätze zu suchen sind, bzw. zum maßgeblichen zeitlichen Horizont für deren Verfügbarkeit das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/12/0301). Hiezu wäre es aber erforderlich gewesen, das Anforderungsprofil eben dieses Verweisungsarbeitsplatzes genau zu beschreiben und sodann zu begründen, weshalb dem Beamten die Erfüllung der Aufgaben dieses Verweisungsarbeitsplatzes nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung möglich ist und weshalb der Arbeitsplatz ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120338.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011