RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0338

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Ginge man davon aus, dass eine Dienstfähigkeit des Beamten in Bezug auf seinen konkreten Arbeitsplatz nicht gegeben ist, so hätte die Dienstbehörde freilich die Möglichkeit gehabt, den Beamten auf einen die Erfordernisse des § 14 Abs. 3 BDG 1979 erfüllenden, in ihrem Planstellenbereich gelegenen, freien oder frei werdenden gleichwertigen Arbeitsplatz zu verweisen (vgl. zum Planstellenbereich, innerhalb dessen Verweisungsarbeitsplätze zu suchen sind, bzw. zum maßgeblichen zeitlichen Horizont für deren Verfügbarkeit das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/12/0301). Hiezu wäre es aber erforderlich gewesen, das Anforderungsprofil eben dieses Verweisungsarbeitsplatzes genau zu beschreiben und sodann zu begründen, weshalb dem Beamten die Erfüllung der Aufgaben dieses Verweisungsarbeitsplatzes nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung möglich ist und weshalb der Arbeitsplatz ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120338.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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