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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Rechtssatz
Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080061.X02Im RIS seit
08.05.2003