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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
GehG 1956 §13a Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178Rechtssatz
§ 4 Stmk LDHG 1966 umschreibt die Zuständigkeiten des Landesschulrates für Steiermark (LSR) und nennt unter Punkt 21 "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten." Darunter fällt - bei einem weiten und verfahrensökonomischen Verständnis dieser Bestimmung - auch die in § 13a Abs. 3 GehG 1956 vorgesehene Feststellung des Ersatzes von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Dies bedeutet aber, dass solche Feststellungen in erster Instanz vom LSR und in zweiter Instanz von der obersten Dienstbehörde zu treffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X09Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010