RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Index

L26006 Lehrer/innen Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs3;
LDHG Stmk 1966 §2 Abs1 idF 1973/017;
LDHG Stmk 1966 §4 idF 1973/017;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178

Rechtssatz

§ 4 Stmk LDHG 1966 umschreibt die Zuständigkeiten des Landesschulrates für Steiermark (LSR) und nennt unter Punkt 21 "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten." Darunter fällt - bei einem weiten und verfahrensökonomischen Verständnis dieser Bestimmung - auch die in § 13a Abs. 3 GehG 1956 vorgesehene Feststellung des Ersatzes von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Dies bedeutet aber, dass solche Feststellungen in erster Instanz vom LSR und in zweiter Instanz von der obersten Dienstbehörde zu treffen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X09

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten