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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Im Sinne der zu § 13a AVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer auf Grund des § 356 Abs. 1 GewO 1994 durchgeführten Augenscheinsverhandlung zur Erhebung von Einwendungen sowie zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten, wenn an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen ergangen ist (Hinweis auf das E vom 25.1.1994, Zl. 93/04/0154, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999040034.X02Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019