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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §22;Rechtssatz
Aus § 22 des Forstgesetzes 1975 ergibt sich, dass auch im Schutzwald Holznutzungen vorgenommen werden dürfen bzw. wegen der Gefahr der Überalterung und der Notwendigkeit der Verjüngung sogar vorgenommen werden müssen. Holznutzungen, auch wenn sie aus einem Schutzwald stammen, erfordern aber auch Holzlieferungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070004.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012