RS Vwgh 2003/3/20 2002/07/0134

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §29 Abs1 Z6 litb;
DeponieV 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im § 29 Abs 1 Z 6 lit b AWG 1990 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligung unterwirft und der Tatsache, dass die Deponieverordnung für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom AWG 1990 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten Ablagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Eine Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie in der Art und Weise, wie sie im Beschwerdefall vorgenommen wurde (Geländeaufschüttung mit Baurestmassen), stellt daher keine zulässige Verwertung dar. Es würde auch einen unauflösbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wollte man annehmen, der Gesetzgeber habe auf der einen Seite die Ablagerung von Baurestmassen auf einer Deponie (im Sinne einer zur Aufnahme dieser Abfälle dienenden Anlage) einer Bewilligung unterworfen, auf der anderen Seite aber das "wilde" Ablagern solcher Abfälle als - die nach § 17 Abs 2 AWG 1990 geforderte - zulässige Verwertung im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070134.X05

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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