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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §17 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im § 29 Abs 1 Z 6 lit b AWG 1990 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligung unterwirft und der Tatsache, dass die Deponieverordnung für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom AWG 1990 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten Ablagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Eine Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie in der Art und Weise, wie sie im Beschwerdefall vorgenommen wurde (Geländeaufschüttung mit Baurestmassen), stellt daher keine zulässige Verwertung dar. Es würde auch einen unauflösbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wollte man annehmen, der Gesetzgeber habe auf der einen Seite die Ablagerung von Baurestmassen auf einer Deponie (im Sinne einer zur Aufnahme dieser Abfälle dienenden Anlage) einer Bewilligung unterworfen, auf der anderen Seite aber das "wilde" Ablagern solcher Abfälle als - die nach § 17 Abs 2 AWG 1990 geforderte - zulässige Verwertung im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070134.X05Im RIS seit
05.05.2003