RS Vwgh 2003/3/20 99/06/0010

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0213 E 30. Mai 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs 1 VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X01

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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