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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/06/0213 E 30. Mai 1996 RS 7Stammrechtssatz
Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs 1 VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X01Im RIS seit
07.05.2003Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015