RS Vwgh 2003/3/20 2002/07/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/06/0188 E 3. Oktober 1996 RS 1 (Hier: Eine durch Aktenvermerk dokumentierte bloße Feststellung, der Adressat des Aktenvermerks "sei als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG 1959 anzusehen", stellt keine Anordnung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 legcit dar und schließt auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht ein.)

Stammrechtssatz

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) kann zwar auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, nämlich dann, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0126). Dem Befehlsadressaten einer solchen Anordnung muß eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (Hinweis E VfGH 22.11.1985, VfSlg 10662; hier: dies trifft auf die Anordnung, daß ein Gebäude nur zu bestimmten Zwecken und mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen betreten werden darf und eine Absperrung anzubringen ist, nicht zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070069.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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