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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §22 Abs2;Rechtssatz
Aus der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Rechtslage (insbesondere § 49 Abs. 1 und Abs. 3 und § 50 Abs. 1 RAO) ergibt sich, dass die Rechtsanwaltskammern gesetzlich verpflichtet sind, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Jedem Rechtsanwalt steht gemäß § 50 Abs. 1 RAO bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu. Es ist gemäß § 50 Abs. 3 RAO auch zulässig, nach dem Kapitaldeckungssystem gestaltete Versorgungseinrichtungen zu schaffen. Diese gesetzlichen Regelungen verpflichten die Rechtsanwaltskammern, die berufliche Selbstverwaltungskörper sind, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen. Der Gesetzgeber sieht keine Möglichkeit vor, dass ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Leistungen aus dieser Versorgungseinrichtung verzichten kann. Hier: Es steht dem Beschwerdeführer somit kein Recht zu, auf jegliche Leistungen einer näher bezeichneten Versicherung zu verzichten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060215.X01Im RIS seit
07.05.2003