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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde im Ergebnis richtig ist. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist nach der Rechtsprechung berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231; nach Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 564, läge eine Rechtsverletzung nicht vor, wenn ungeachtet eines aufgetretenen Verfahrensfehlers keine Verletzung in einem subjektiven Recht stattgefunden hat; daher wäre die Vorstellungsbehörde insofern nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt allenfalls ergänzend festzustellen bzw. eine allenfalls mangelhafte Begründung für die Entscheidung der Gemeindebehörde zu ergänzen und das Ergebnis des Verfahrens an Hand der anzuwendenden Rechtslage auf seine inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers zu überprüfen).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X03Im RIS seit
07.05.2003Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015